Die städtische Stellplatzsatzung macht keine Unterschiede zwischen Betreiben mit erheblichen Besucherverkehr, wie z.B. Arzt- oder Anwaltspraxen und Minigewerbe, wie z.B. bei freiberuflichen Tätigkeiten als Friseur oder Fußpflegerin in der eigenen Wohnung.
Diese Regelung führt dazu, dass es Einzelpersonen aus wirtschaftlichen Gründen kaum möglich ist, ein kleines Geschäft zu eröffnen, da die Kosten für 3 Stellplätze oder eine entsprechende Ablöse in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen stehen.
Die Bürgerinitiative Ansbacher Parteiloser (BAP) hat deshalb einen Antrag an den Stadtrat gestellt dies anzupassen, wie in vielen Städten üblich.
Die Richtzahlen der Stellplatzsatzung soll konkretisiert und durch folgende Untergruppen ersetzt werden:
2.1 Räume mit erheblichem Besucherverkehr min. 3 Stellplätze (1 Stpl.je 30 m²)
2.2 Büro- und Verwaltungsräume mindestens 2 Stellplätze (1 Stpl.je 60 m²)
2.3 Dienstleistungsbetriebe mindestens 2 Stellplätze (1 Stpl.je 30 m²)
2.4 Bestellpraxen für freiberuflich Tätige ohne weitere Beschäftigte mindestens
1 Stellplatz (1 Stpl. je 60 m²).