Änderung der Stellplatzsatzung
Die städtische Stellplatzsatzung macht keine Unterschiede zwischen Betreiben mit erheblichen Besucherverkehr, wie z.B. Arzt- oder Anwaltspraxen und Minigewerbe, wie z.B. bei freiberuflichen Tätigkeiten als Friseur oder Fußpflegerin in der eigenen Wohnung. Diese Regelung führt dazu, dass es Einzelpersonen aus wirtschaftlichen Gründen kaum möglich ist, ein kleines Geschäft zu eröffnen, da die Kosten für 3 Stellplätze …