Satzung

Satzung des Vereins

Bürgerinitiative Ansbacher Parteiloser e.V.

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Ansbacher Parteiloser e.V.“
Sein Sitz ist in Ansbach.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben:

Der Verein ist ein Zusammenschluss von parteilosen Bürgern mit dem Ziel, parteipolitisch unabhängige Bürger und deren Meinungen zusammenzubringen, zu unterstützen und zur Wahl in den Stadtrat vorzuschlagen.

Aufgabe der Bürgerinitiative soll sein, bei Planungen der Stadt Ansbach auf mögliche Fehlentwicklungen hinzuweisen und insbesondere technokratischem Fortschrittsglauben, leichtfertigem Geschäftssinn bzw. Kurzsichtigkeit von Fachleuten zu begegnen.

a) Die Bürgerinitiative will die Natur in und um Ansbach schützen.

b) Die Bürgerinitiative will die Erhaltung des Stadtbildes mit seinen kulturell wertvollen Bauten, seinen individuellen Straßenzügen und seiner Vielfalt attraktiver Hausgruppierungen. Sie ist bestrebt, bei Sanierungsmaßnahmen zuwiderlaufende Interessen der örtlich vertrauten Nachbarschaft gegenüber den Interessen der Gemeinschaft ersteren den Vorzug zu geben bzw. Ausgewogenheit zu schaffen.

c) Die Bürgerinitiative will die Bewahrung tradierter und moderner Kunst und besonders die Erweiterung von kulturellen Gestaltungsmöglichkeiten für die Bürger.

d) Die Bürgerinitiative will sozialen Ausgleich unter allen Schichten der Bevölkerung, sowie soziale Gerechtigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildung von Arbeitsgruppen, die ein Gleichgewicht schaffen sollen zwischen den Interessen der Bürger und der Fachverwaltung durch Abhalten von informativen Veranstaltungen, Ausarbeitung von konkreten Sachvorschlägen und deren Unterstützung auf breiter Basis, eventuell durch Sammeln von Unterschriften.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel:

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu je einem Viertel an nachfolgend genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. steuerbegünstigten Körperschaften zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung:

a) Bund Naturschutz e.V.
(Landesverband für Natur und Umweltschutz)
Geschäftsstelle Nordbayern, Kleestraße 16, 90461 Nürnberg, zwecks Verwendung für Naturschutz in und um Ansbach.

b) Landesamt für Denkmalpflege
Prinzregentenstraße, 80538 München, zwecks Erhaltung des Stadtbildes von Ansbach mit seinen individuellen Straßenzügen und seiner Vielfalt attraktiver Hausgruppierungen, insbesondere Sanierungsmaßnahmen an einfachen Bürgerhäusern mit wertvoller Bausubstanz.

c) Stadt Ansbach
zwecks Verwendung für das Ansbacher Stadtmuseum oder anderer Trägerschaften zur Bewahrung tradierter und moderner Kunst, besonders für die Erweiterung von kulturellen Gestaltungsmöglichkeiten für alle Bürger.

d) Stadt Ansbach
zwecks Verwendung für sozial schwache Menschen in der Stadt Ansbach im Benehmen mit dem Sozialamt.
Sollte der unter a, b, c, und d genannte Verwendungszweck keine Anwendung in Ansbach finden, entfällt der betreffenden Körperschaft das Anrecht auf diese Mittel und kommt den anderen Körperschaften zugute.

§ 5 Geschäftsjahr:

Das Kalenderjahr ist zugleich das Geschäftsjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft:

Die Aufnahme in den Verein erfolgt (für alle Mitglieder) durch schriftlichen Antrag.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er diese ab, so hat er seine Entscheidung der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen, die dann endgültig entscheidet.

§ 7 Ausscheiden:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes braucht der für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Beitrag nicht zurückerstattet werden.

b) Der Austritt kann nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Er muss dem Vorstand schriftlich, bis spätestens drei Monate vor dem Jahresende, zugegangen sein. Die Erklärung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung rückständigen Beitrages. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einen nicht fristgemäßen Austritt genehmigen.

c) Jedes Mitglied kann sofort aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied dem Vereinszweck und -ziel in grober Weise zuwiderhandelt. Ein begründeter Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge:

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.

§ 9 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung und
d) die Jahreshauptversammlung.

§ 10 Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus einem bis zu vier Vorsitzenden. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB und je allein vertretungsberechtigt. im Innenverhältnis gilt, daß jeder Vorsitzende besondere Aufgaben zu übernehmen hat, die die Mitgliederversammlung festlegt.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsordnung bzw. Geschäftsführung.

Seine Aufgaben sind:

a) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
b) Berufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
c) Durchführung der Vereinsliquidation, die ausdrücklich nur in der
Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern mit
qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel) beschlossen werden kann.
d) Einberufung, Vorbereitung und Ladung zur Jahreshauptversammlulng.

Der Vorstand hat die ihm übertragenen Geschäfte persönlich wahrzunehmen. Er obliegt in besonderem Maße der Schweigepflicht hinsichtlich vereinsinterner Angelegenheiten.

§ 11 Der Beirat:

Der Beirat besteht aus dem:

a) Vorstand
b) Kassier
c) Schriftführer
d) Mandatsträger (Stadtrat Ansbach) und
e) zwei bis fünf Beisitzern.

Die Beisitzer fungieren als Revisor und Veranstaltungswart.

Die Aufgaben des Beirates sind:

Unterstützung des Vorstandes in der Führung des Vereins und Wahrnehmung der den einzelnen Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben.

§ 12 Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung findet im allgemeinen wöchentlich statt. Die Ankündigung erfolgt in der Regel durch eine Mitteilung in der örtlichen Presse. Sie ordnet durch Beschlussfassung Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind.

Aufgaben:

a) Erteilung von Weisungen an den Vorstand.
b) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.
c) Jedes Mitglied hat das Recht das Kassenbuch einzusehen.

§ 13 Die Jahreshauptversammlung:

Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

Sie ordnet durch Beschlussfassung folgende Aufgaben:

a) Entlastung des Vorstands hinsichtlich Jahresbericht und Rechnungslegung.
b) Wahl bzw. Bestätigung des Vorstands, die alle zwei Jahre zu erfolgen hat.
c) Beschluss über Satzungsänderungen.
d) Beitragsfestsetzung für das kommende Rechnungsjahr.
e) Auflösung des Vereins.

Nach Abschluss eines Rechnungsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt, und zwar bis spätestens Ende April. Sie muss spätestens 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich einberufen werden, unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist weiterhin nur beschlussfähig, wenn wenigstens 20% aller Mitglieder anwesend sind und alle Vereinsmitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden.

Versäumt der Vorstand rechtzeitig die Jahreshauptversammlung einzuberufen bzw. ordnungsgemäß zu laden, so beschließt die Mitgliederversammlung den nächsten Termin, zu dem sodann von einem bestimmten Mitglied ordnungsgemäß zu laden ist.

§ 14 Die Protokollführung:

a) Mitgliederversammlung:

Gefasste Beschlüsse sind vom Schriftführer oder dessen Vertreter zu protokollieren.

b) Jahreshauptversammlung:

Ein Ergebnisprotokoll zu den jeweiligen Tagungsordnungspunkten ist vom Schriftführer niederzuschreiben.

§ 15 Haftung:

Der Verein haftet lediglich für Handlungen des Vorstands, die dem Sinn und Zweck des Vereins entsprechen. Der Verein haftet nicht für solche, die darüber hinausgehen. Dem Verein angehörige Mitglieder haften nicht persönlich.

§ 16 Stimmabgabe:

Die Teilnahme an Abstimmungen ist Ausübung des Mitgliedsrechts. Da die Ausübung einesMitgliedsrechts einem anderen nicht übertragen werden kann, kann ein Mitglied nur persönlich abstimmen. Im Falle der begründeten Verhinderung ist eine Stimmabgabe zu den Tagesordnungspunkten schriftlich und rechtzeitig zur Versammlung beim Vorstand abzugeben.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung;

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach in Kraft.