Im Ansbacher Ortsteil Dornberg sollen auf einem freien Grundstück mehrere Wohnhäuser errichtet werden. Die Bürgerinitiative Ansbacher Parteiloser e.V. (BAP) begrüßt grundsätzlich das Schließen von vorhandenen Baulücken.
Allerdings ließ der Bauherr noch nach dem gesetzlich festgelegten Fällungsverbot damit beginnen, die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume zu beseitigen.
Die Stadt Ansbach untersagte weitere Fällaktionen und ordnete die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung an. Es muss also zunächst geprüft werden, ob in den Bäumen Vögel nisten und ob diese „umgesetzt“ werden können. Außerdem wird die Stadt Ansbach ein Bußgeldverfahren einleiten.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet die Fällung von Bäumen und die Rodung von Hecken in der Zeit zwischen dem 1.3. und 30.9. aus Rücksicht auf die dort brütenden Vögel, Fledermäuse oder andere zu schützende Tiere.
Der § 39 besagt u.a.:
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Verstöße gegen § 39 BNatSchG können als Ordnungswidrigkeit in diesem Fall mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €, in anderen Fällen gar bis zu 50.000 €, geahndet werden.
Die Bürgerinitiative Ansbacher Parteiloser e.V. (BAP) begrüßt es, dass die Stadt Ansbach die gesetzlichen vorgegeben Fristen für Baumfällungen überwacht und hoffentlich auch entsprechende Bußgelder festsetzt.
Hätte der Stadtrat für die Stadt Ansbach die mehrfach beantragte Baumschutzvorordnung beschlossen, würde dies eine Fällung von so mächtigen und wichtigen Bäumen zumindest erschweren.