Fahnen an städtischen Gebäuden
Die bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag regelt das Anbringen von Flaggen zu besonderen Anlässen, die genau definiert sind. Neben dem Ministerpräsidenten und den Regierungen, die eine Beflaggung bei einem politischem Anlass von überörtlicher Bedeutung anordnen können, sind die Kreisverwaltungsbehörden (dazu gehört die Stadt Ansbach) berechtigt in anderen Fällen eine Beflaggung anzuordnen. Entsprechend §2 Abs (3) gilt: …